Branchenkonzepts bez. dem Betrieb von ARA bei Strommangellage
Die Bewirtschaftungsmassnahmen für den Fall einer schweren Strommangellage waren vom Bundesrat vom 23. November bis 12. Dezember 2022 in Vernehmlassung. Gemäss dem Vernehmlassungsvorschlag sind die ARA bei einer Strommangellage von Netzabschaltungen ausgenommen, hingegen nicht von einer Kontingentierung der Grossverbraucher (Jahresverbrauch ≥ 100 MWh). Aufgrund von Optimierungen in den letzten Jahren ist das Stromsparpotenzial bei den meisten ARA gering. Somit hätte eine Kontingentierung bei knapp der Hälfte der 700 Schweizer ARA einen grossen Einfluss auf die Reinigungsleistung – was zu erheblichen Gewässerbelastungen führen würde. Um ARA bei einer Strommangellage von einer Kontingentierung auszunehmen, hat das BAFU in Absprache mit den Branchenverbänden SVKI und VSA sowie mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), zuhanden des Bundesrates, die Erarbeitung eines Branchenkonzepts vorgeschlagen. Das Branchenkonzept soll darlegen, wie der Strombezug der Gesamtheit der Schweizer ARA bei einer Kontingentierung gesenkt wird. Der Entscheid des Bundesrates, ob er diesen Lösungsansatz grundsätzlich akzeptiert, wird Ende September 2023 erwartet. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat der Möglichkeit eines Branchenkonzepts zustimmen wird. Aus diesem Grund erarbeitet das BAFU derzeit in einer Arbeitsgruppe mit mandatierten Vertretern des SVKI, des VSA und der KVU ein Branchenkonzept «Betrieb ARA bei Strommangellage». Das Branchenkonzept wird Massnahmen enthalten, die bei einer Kontingentierung umzusetzen sind. Gemäss BWL stellt das Branchenkonzept eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Branche dar, d.h. zwischen den Partnern, welche zur Umsetzung der Massnahmen erforderlich sind. Dies sind voraussichtlich für die Branche KVU, VSA und auch SVKI sowie für den Bund das BWL, resp. das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Um für eine allfällige Strommangellage im Winter 2023/24 gewappnet zu sein, sollte die Vereinbarung zwischen Bund und Branche möglichst zeitnah nach dem Treffen mit dem BWL zustande kommen.