Mehr Flexibilität bei Winterdiensteinsätzen per 1. Januar 2022
Detailerklärung der Änderung:
Artikel 20a Führer und Führerinnen im Winterdienst
Auf Antrag der Wirtschaft und um den Bedürfnissen der Strasseneigentümer Rechnung zu tragen wird eine Bestimmung geschaffen, die Abhilfe bei Winterdiensteinsätzen schaffen soll. Es geht dabei um Führerinnen und Führer, die nicht ausschliesslich von der ARV ausgenommene Transporte durchführen und deren Winterdiensteinsätze folglich vollumfänglich den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften unterstehen. Angesichts der zunehmenden Unplanbarkeit von sogenannten Sole-Einsätzen, welche unter anderem auch präventiv angeordnet werden, erweist sich die Voraussetzung, jeweils spätestens 24 Stunden nach Ende der letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen zu haben, oftmals als problematisch (vgl. Art. 9 Abs. 1 ARV 1).
Deshalb soll für Führerinnen und Führer, die den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften unterstellt sind und Winterdiensteinsätze fahren, eine spezielle Regelung betreffend dem 24-Stunden-Zeitraum gelten. Der 24-Stunden-Zeitraum wird erweitert (30 anstatt 24 Stunden), dafür aber ein Ausgleich in Form einer verlän-gerten, am Stück zu beziehenden Tagesruhezeit (12 Stunden am Stück anstatt 11 Stunden) vorgesehen. Führerinnen und Führer dürfen diese Ausnahme höchstens einmal pro Woche in Anspruch nehmen und müssen in der betreffenden Woche eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit beziehen.
Diese Regelung soll nur für den Zeitraum gelten, in dem die betroffenen Führerinnen und Führer zwar allgemein für Winterdiensteinsätze eingeplant sind, aber kurzfristig ein unvorhergesehenes Aufgebot z.B. infolge eines überraschenden Wetterumbruchs erfolgt, so dass der Bezug der reduzierten täglichen Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes nicht mehr möglich ist. Die Ausnahme wird ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass die Führerinnen und Führer ausschliesslich im Binnenverkehr fahren.