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Rechtliche Vorgaben Winterdienst
12. September 2021 – Die Unterhaltungspflicht des Gemeinwesens beinhaltet den Winterdienst auf öffentlichen Strassen, Wegen, Trottoirs. Ereignet sich ein Unfall auf einer mit Schnee oder Glatteis bedeckten Strasse, kann die Frage der Haftpflicht des Strasseneigentümers aufgeworfen werden. Als gesetzliche Grundlage gilt der Artikel 58 im Obligationenrecht. Danach haftet der Strasseneigentümer nur für denjenigen Schaden, den die Strasse aufgrund fehlerhaften Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalts verursacht.