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Änderung VVEA per 1. April 2020

Am 1. April 2020 tritt die geänderte Abfallverordnung VVEA in Kraft, dies hat der Bundesrat am 12. Februar beschlossen. Neu gelten Abfälle aus öffentlichen Verwaltungen unabhängig von der Betriebsgrösse als Siedlungsabfall, sofern deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist.

Definition des Begriffs Siedlungsabfälle per 1. April 2020 gemäss Art.3 Bst. a VVEA: 
Art. 3 Bst. a  
In dieser Verordnung bedeuten:  
a. Siedlungsabfälle:  
1. aus Haushalten stammende Abfälle,  
2. aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist,  
3. aus öffentlichen Verwaltungen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist (neu) 

 

Der SVKI sowie der Schweizerische Städteverband und der Schweizerischer Gemeindeverband haben in der Vernehmlassung zur Verordnungsrevision diese Anpassung begrüsst und betrachten die Änderung als einen Teilerfolg. Gleichzeitig haben wir in der Vernehmlassung  auch verlangt, dass die Unternehmensdefinition angepasst wird: Für die Beurteilung der Monopolzugehörigkeit eines Unternehmens soll die Summer der Vollzeitstellen pro Gemeinde verwendet werden.

Dieses Anliegen, dass den Vollzug der VVEA massiv vereinfachen würde, hat leider keinen Eingang in die jetzige Verordnungsrevision gefunden, da dies nicht Gegenstand der Vernehmlassung war. 
Der SVKI engagiert sich aber konsequent dafür, dass dies bei einer nächsten Revision vorgeschlagen wird.
 

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